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1. Zu den notwendigen Feststellungen des Tatrichters für die Annahme bedingten Vorsatzes im Rahmen des § 316 StGB und zu den Voraussetzungen des § 20 StGB. 2. Die Notwendigkeit ergänzender Feststellungen besteht vornehmlich in dem Bereich zwischen 1,10 Promille und 2,00 Promille und nimmt mit der Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration reziprok ab. 3. Es ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter unter Zugrundelegung einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille und der daraus abzuleitenden Menge des vom Täter genossenen Alkohols (Bier) zu der Annahme einer bedingt vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr gelangt. 4. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich dem Tatrichter die Erörterung des § 20 StGB aufdrängen mußte, kommt es entscheidend darauf an, welchem der als Orientierungsmaßstab dienenden Werte von 2,00 Promille, 2,50 Promille und 3,00 Promille die festgestellte Blutalkoholkonzentration angenähert ist. In dem Bereich zwischen 2,30 Promille und 2,50 Promille kann der Tatrichter ohne weiteres davon ausgehen, daß ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn außergewöhnliche Umstände eindeutig darauf hinweisen, daß bei dem Angeklagten in einer bestimmten Einzelsituation die Steuerungsfähigkeit in einem relevanten Umfang ausgeschaltet war.

OLG Düsseldorf (2 Ss 29/94) | Datum: 19.04.1994

S.a. OLG Düsseldorf VerkMitt 1979 Nr. 84; OLG Celle NZV 1992, 247 , VRS 61, 35, 36 m.w.N.; OLG Düsseldorf VerkMitt 1974 Nr. 79; OLG Hamm NJW 1975, 660, 661; OLG Koblenz ZfS 1993, 246, 247; BGH VRS 50, 358 , 360; 23, [...]

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